Pferdetransporte

Graus Michael

 

 
   
   
   
   
     
       
         Home   Allgemeine Geschäftsbedingungen (vom Juni 2014)  
         
      Vermerk: die folgenden allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten die Regeln für die Transporte durch  
         Leistungen   die Firma 'Pferdetransporte Graus Michael', vertreten durch den Geschäftsinhaber Graus Michael.  
      Transportaufträge können nur mit dem Pferdebesitzer selbst oder einer von ihm genannten,  
      vertretenden Person (schriftlich Bevollmächtigtem, s. § 7, (01.1)) abgeschlossen werden.  
         Fuhrpark   Mündlich getroffene Vereinbarungen müssen schriftlich (s. § 7, (01.1) festgehalten werden oder sind nicht wirksam.  
         
         
         Kontakt   § 1   Beginn & Ende des Auftrages  
         
      (01)     Der Auftrag beginnt und endet in 83043 Bad Aibling.  
         AGB's      
         
      § 2   Be- und Entladen  
         Preise      
      (01)     Das Be- und Entladen übernimmt der Besitzer oder einer von ihm bevollmächtigten Person.  
      (02)     Beim Be- und Entladen durch den Transporteur besteht keine Haftung.  
         Impressum   (03)     Für das Be- und Entladen wird eine Zeitspanne von maximal 30 Minuten angesetzt.  
      (04)     Der Auftrag beginnt mit der Bereitstellung des Transportmittels und endet mit der Entladung.  
      (05)     Falls der Transporteur das Transportmittel nicht oder verspätet zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber  
                 unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Dieser teilt dann ebenso unverzüglich mit, ob er das Recht den Auftrag zu stornieren  
 

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             wahrnehmen möchte oder mit der verspäteten Ankunft einverstanden ist.  
 

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      § 3   Durchführung des Transportes  
         
      (01)     Alle Transporte werden ausschließlich nach den aktuellen, gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.  
      (02)     Das zu transportierende Pferd muss halfterführig und an eine Anbindung gewohnt sein.  
      (03)     Der Transport findet nur mit Transportgamaschen oder Bandagen statt.  
                 Auf Wunsch kann auch ohne diese transportiert werden,  
                 jedoch entfällt dann die Haftung durch den Transporteur bei einer Verletzung.  
      (04)     Es werden nur registrierte Equiden transportiert (s. § 8 (01.0))!  
         
         
      § 4   Mitnahme von Personen  
         
      (01)     Auf Wunsch kann der Pferdebesitzer oder eine von ihm genannten Person den Transport begleiten.  
      (02)     Die Mitfahrt erfolgt auf eigenes Risiko bzw. eigene Gefahr.  
         
         
      § 5   Mitnahme von weiterem Transportgut  
         
      (01)     Der Transporteur bietet dem Auftraggeber die Mitnahme von weiterem Transportgut an, diese kann sein:  
                 Sattel, Trensen, Halfter, Decken oder sonstiges Reitzubehör.  
      (02)     Die Mitnahme von weiterem Transportgut muss vor, aber spätestens bei der Erteilung des Auftrages mitgeteilt werden.  
      (03)     Für o.g. weiteres Transportgut (01) besteht keine Haftung gegen Beschädigung und Diebstahl durch den Transporteur.  
         
         
      § 6   Versorgung während der Fahrt  
         
      (01)     Vor einem Transport muss das Pferd durch den Besitzer oder einer von ihm bevollmächtigten Person  
                 normal gefüttert werden.  
      (02)     Der Besitzer muss dem Transporteur die gewohnten Fütterungszeiten mitteilen.  
      (03)     Bei Transportzeiten von bis zu 2 Stunden obliegt das Füttern und Tränken dem Transporteur.  
      (04)     Bei einem Transport ab 2 Stunden wird auf Wunsch Heu durch den Transporteur mitgeführt und verfüttert.  
      (05)     Pausen für die Fütterung und Tränken werden positiv abweichend vom Tierschutzgesetz  
                    alle 2-3 Stunden durchgeführt.  
         
         
      § 7   Kosten  
         
      (01.0)  Die Kosten werden vor der Annahme eines Auftrages dem Auftraggeber mitgeteilt.  
      (01.1)  Dies ist in folgenden Arten möglich: schriftlich, per Mail, Fax, SMS oder WhatsApp.  
      (01.2)  Der Auftraggeber bestätigt den Auftrag und die Kosten/den Preis, möglich wie in (01.1) Art und Weise genannt.  
      (02.0)  50 % der Kosten werden vor dem Transport fällig.  
      (02.1)  Der Restbetrag ist bei Übergabe am Zielort fällig.  
      (02.2)  Andere Zahlungsmöglichkeiten wie in (2.0) und (2.1) genannt sind vor dem Transport mit dem Transporteur  
                 schriftlich zu vereinbaren (01.1).  
      (03.0)  Wird ein gebuchter Transport vom Auftraggeber weniger als 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt,  
                 so sind 50 % des vereinbarten Preises für den Ausfall fällig.  
      (03.1)  Wird ein gebuchter Transport vom Auftraggeber mehr als 12 Stunden vor dem  
                 vereinbarten Termin abgesagt, so fallen für den Auftraggeber keine Gebühren an.  
      (04.0)  Eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten wird unsererseits, also vom Transporteur  
                 als Service gesehen und somit geduldet und nicht in Rechnung gestellt.  
      (04.1)  Darüber hinausgehende Wartezeit während des Transportauftrages werden dem Auftraggeber  
                 mit 10,00 Euro pro angefangener Stunde berechnet.  
      (04.2)  Als 'anfallende Wartezeit' zählt:  
                 - verspätete Ankunft durch den Auftraggeber am Ladeort  
                 - verspätete Ankunft durch den Empfänger am Zielort  
                 - Verladezeit über 30 Minuten  
      (04.3)  Bei einer Wartezeit verschiebt sich automatisch die Ankunftszeit am vereinbarten Zielort.  
                 Dies bitten wir bei unserer Ankunft am Zielort zu berücksichtigen!  
      (04.4)  Die Transporte werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.  
                 Bei einer verkehrs- oder wetterbedingten Verzögerung wird die verlorenen Zeit  
                 nicht durch Geschwindigkeit aufgeholt. Durch die dadurch entstehende 'Wartezeit' für den  
                 Empfänger am Zielort besteht kein Haftungsanspruch oder Entschädigung in jeglicher Art und Weise.  
         
         
      § 8   Pflichten des Auftraggebers  
         
      (01.0)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur den gesetzlich erforderlichen,  
                 passenden Equidenpass für den Transport zu übergeben,  
                 sowie die Chip-Nummer zum transportierenden Pferd zu nennen.  
      (01.1)  Bei Zuwiderhandlung haftet allein der Auftraggeber für die ggf. dadurch entstandenen Schäden  
                 und verhängten Strafen.  
      (02.0)  Bei Vertragsabschluß ist der Auftraggeber verpflichtet dem Transporteur folgende Daten mitzuteilen:  
                 - Pferderasse  
                 - Stockmaß  
                 - transportabhängige Besonderheiten/Angewohnheiten des Pferdes  
                 - komplette und vollständige Anschrift des Pferdebesitzers, sowie eine sicher erreichbare  
                   Handy-/Telefonnummer von diesem oder die einer bevollmächtigten Person  
                   während der Zeit des Transportes  
                 - eine Handy-/Telefonnummer mit sicherer Erreichbarkeit des Empfängers am Zielort  
      (03.0)  Der Auftraggeber ist in Besitz einer Pferdehaftpflichtversicherung für das zu transportierende Pferd.  
      (03.1)  Sollte der Auftraggeber nicht im Besitz einer Pferdehaftpflichtversicherung sein,  
                 ist der Transporteur vor dem Beginn des Transportes zu informieren.  
         
         
      § 9   Haftung  
         
      (01)     Der Transport des Pferdes erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers.  
      (02)     Die bei dem Transport entstandenen Schäden am Anhänger oder Zugfahrzeug  
                 durch das zu transportierende Pferd trägt die Tierhaftpflichtversicherung des Auftraggebers.  
      (03)     Besitzt der Auftraggeber keine Tierhaftpflichtversicherung, so sind diese entstandenen Schäden  
                 durch dem Auftraggeber selbst zu tragen.  
         
         
      § 10  Schadensanzeige  
         
      Jeder Schaden muss dem Transporteur spätestens und unverzüglich nach Ende des Transportauftrages mitgeteilt werden.  
      Wird kein Schaden oder Beanstandung angezeigt, wird von einem vertragsgemäßem Transport sowie der  
      einwandfreien Vertragserfüllung ausgegangen. Dies gilt auch bei nicht äußerlich erkennbaren Schäden,  
      wenn diese nicht innerhalb von 7 Tagen beim Transporteur schriftlich angezeigt werden.  
         
         
      § 11  Service  
         
      Der Transporteur (also wir) bieten dem Auftraggeber (auf Wunsch) folgende Leistungen zusätzlich & kostenlos an:  
      - Mitteilung von aktuellem Standort bei den Pausen per SMS / WhatsApp (hierbei auch mit Bild möglich)  
      - Ankunftsinfo durch Anruf / SMS / WhatsApp ca. 30 min. vor erreichen des Zielortes  
      - Preisnachlässe für Stammkunden und Studenten / Schüler